Satzung

Satzung von RUN 4 FUN Bübingen e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Nach erfolgter Eintragung erhält er den Zusatz e.V

(2) Er hat den Sitz in Saarbrücken

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Weiterentwicklung des Ausdauerlaufsportes mit den Sportarten Laufen und Walking unter dem besonderen Aspekt der gesundheitlichen Ertüchtigung und der Bewegung in der freien Natur.
Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch regelmäßige Trainingsangebote und der Pflege von Freundschaft und sportlicher Fairness.

Der Verein ist politisch und ethnisch und konfessionell neutral und unterstützt den Gedanken der Inklusion.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

6. Pflicht des Mitgliedes ist es  eine verbindliche Email-oder Postschriftadresse anzugeben.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Förderung und Überwachung des Sportbetriebes

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1.Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel  der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Email  durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Versenden der Email und  der  Absendung des Einladungsschreibens am folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels und das Sendedatum  der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse und letzte bekannte Email Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) Behandlung von Anträgen

d) Mitgliedsbeiträge,

e) Satzungsänderungen,

f) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für  den Beschluss,  den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Share by: